Hinweis: Dieser Beitrag ist nur für Anwender in Deutschland von Belang!
Im Bereich der noch offenen Aufträge muss hier unterschieden werden, ob die darin enthaltenen Lieferungen oder Leistungen an den Kunden nach dem Umsatzsteuergesetz bereits bis zum 31.12.2020 erfolgt sind. Ist dies der Fall, muss der Auftrag bis zum 31.12.2020 fakturiert werden.
Dies gilt es für sämtliche offenen Aufträge zu prüfen!
Bitte beachten Sie hier welcher Zeitpunkt zur Entstehung der Steuer maßgeblich ist (Zeitpunkt der Lieferung oder auch Werkleistung oder Werklieferung).
Für weiterführende Fragen zur o. g. Unterscheidung wenden Sie sich bitte an Ihre/n Steuerberater/in.
Bitte beachten Sie, dass die Abrechnung von Lieferungen oder Leistungen mit den reduzierten Umsatzsteuersätzen zwingend vor der Erhöhung auf den alten Umsatzsteuerwert erfolgen muss!
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