Für die Umsetzung der Kassensicherungsverordnung ist die Implementierung einer Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) verpflichtend. Diese speichert die Transaktionen und macht eine mögliche Prüfung durch das Finanzamt leichter. Der Verzicht auf eine TSE kann zur Schätzung führen.
Sobald Sie die Kassenfunktion im CSB benutzen ist CSB ein elektronisches Kassensystem und Sie sind zum Einsatz einer TSE verpflichtet!
Nähere Informationen erhalten Sie beim Bundesfinanzministerium.
Hinweis: Die derzeit in den Medien verbreitete Fristverlängerung einiger Bundesländer gilt nur unter der Bedingung, dass Ihr Kassenhersteller mit dem fristgerechten Einbau einer TSE beauftragt worden ist und dieser muss schriftlich versichern, dass der Einbau einer TSE bis zum 30. September 2020 nicht möglich ist (siehe Informationsblatt des Landesamt für Steuern Niedersachsen im Anhang, die Regelung wird von den anderen Bundesländern übernommen). Ihr System benötigt also bis zum 30.09.2020 eine angeschlossene TSE!
Den genauen Text der KassenSichV finden Sie hier: KassenSichV, zu Grunde liegt das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen.
Eine mit dem System gekoppelte Kassenlade ist nicht zwingend erforderlich, jedoch weisen wir hier noch einmal ausdrücklich auf die Belegausgabepflicht hin, die auch Teil der KassenSichV ist. Eine gute Zusammenfassung der Fakten finden Sie hier.
Ein mit CSB-kompatibler TSE-Stick kann bei uns über dieses Bestellformular erworben werden: TSE-Bestellformular
Bitte beachten Sie, dass nur bei uns erworbene TSE-Sticks mit der CSB Warenwirtschaft kompatibel sind! Fremdprodukte können NICHT angebunden werden!
Auch von einer separaten Registrierkasse ist abzuraten, da beim händischen Übertrag ein neuer Beleg erzeugt wird und so doppelte Belege mit ausgewiesener USt (Warenwirtschaft + Registrierkasse) entstehen. Im schlimmsten Fall kann dies zu einer doppelten Besteuerung führen.
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