Die Gesetze, die den Einsatz einer TSE fordern sind seit 01.01.2020 in Kraft getreten. Jedoch gibt es eine Nichtbeanstandungsregelung bis 30.09.2020 für bestehende Kassensysteme.
Dies bedeutet, dass spätestens am 01.10.2020 eine TSE in Ihrem System eingebunden sein muss!
Hinweis: Die derzeit in den Medien verbreitete Fristverlängerung einiger Bundesländer gilt in den meisten Bundesländern nur unter der Bedingung, dass Ihr Kassenhersteller mit dem fristgerechten Einbau einer TSE beauftragt worden ist und dieser muss schriftlich versichern, dass der Einbau einer TSE bis zum 30. September 2020 nicht möglich ist (siehe: https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/umruestung-von-tse-kassen_164_520304.html von diesem Artikel sind die Regelungen der einzelnen Bundesländer verlinkt). Im Zweifel fragen Sie bitte Ihren Steuerberater!
Bitte planen Sie im Vorfeld genug Zeit zum Einrichten und Anmelden bei der Finanzbehörde ein! Je früher Sie Ihre TSE implementieren, umso besser kann noch auf etwaige Probleme reagiert werden. Da wir in den letzten Tagen vor dem Stichtag mit einem erhöhten Support-Aufkommen rechnen appellieren wir an all unsere Kunden, frühzeitig die Einrichtung anzugehen.
Ihre TSE erhalten Sie ganz einfach bei uns.
Bitte beachten Sie, dass die Belegausgabepflicht dennoch schon ab 01.01.2020 in Kraft getreten ist!
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