Die Bundesregierung hat die E-Rechnungspflicht für den B2B (Business to Business) Bereich für 2025 beschlossen.
Zunächst einmal muss der Begriff der E-Rechnung geklärt werden.
Eine Papierrechnung oder auch ein Bild einer Rechnung im PDF Format ist keine E-Rechnung im Sinne der E-Rechnungspflicht. Eine E-Rechnung ist in einem strukturierten elektronischen Format erstellt. Hierbei spielt die Norm 16931 eine Rolle, welche insbesondere von Behörden genutzt wird – siehe hierzu ggf. den nachfolgenden Link: https://www.bsi.bund.de/DE/Service-Navi/Die-E-Rechnung-im-BSI/die-e-rechnung-im-bsi_node.html
Beispielsweise entspricht eine sogenannte XRechnung (XML Dateiformat) diesem geforderten strukturierten Format. Die CSB Warenwirtschaft kann eine solche XRechnung erstellen.
Auch das sogenannte ZUGFeRD Format, welches quasi ein Hyprid (Kombination) aus PDF (als Bilddatei) und XML Format (als strukturierter Datensatz) gilt als E-Rechnung.
Zudem muss eine E-Rechnung auch übermittelt und empfangen werden können. Am Ende steht dann noch die elektronische Verarbeitung einer E-Rechnung. Letzteres ist mit einer reinen PDF Datei prinzipiell nicht möglich. Grundsätzlich muss das E-Rechnungsformat zwischen dem Rechnungsaussteller und dem Rechnungsempfänger vereinbart werden. Zudem gibt es wohl Übergangsfristen, welche bis in das Jahr 2028 reichen.
Sind Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger sich einig, dann kann bspw. auch weiterhin eine PDF Rechnung verwendet werden. Möglich ist auch der (weitere) Austausch per EDI (Electronic Data Interchange), auch wenn dies nicht der oben genannten Norm 16931 entspricht.
Fazit: Die Ausstellung einer E-Rechnung ist bereits jetzt schon als sogenannte X-Rechnung im CSB Programm möglich.
Grundsätzlich müssen sich alle Unternehmen ab dem Jahr 2025 auf den Empfang von E-Rechnungen einstellen. Interessant wird es neben der Übermittlung, d.h. bei der Übertragung der E-Rechnungen vom Rechnungsaussteller zum Rechnungsempfänger, vor allem bei der Verarbeitung einer E-Rechnung beim Rechnungsempfänger.
Aktuell gibt es keine gesetzlichen Vorgaben für die Übermittlung, d.h. dies kann bspw. per Email erfolgen.
Vermutlich wird aber ein Rechnungsempfänger nicht umhinkommen eine E-Rechnung zu verarbeiten. Die Verarbeitung einer E-Rechnung im ZUGFeRD Format ist bereits im CSB Programm für einen Lieferanten implementiert. Die Verarbeitung zumindest der ZUGFeRD Formate 1 und 2.2 sind bereits bekannt, so dass das CSB Programm für weitere Umsetzungen vorbereitet ist.
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